Jugendordnung

§ 1
Mitgliedschaft

Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.

§ 2
Zweck

Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.

Die Schützenjugend will

– durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben;

– zur Persönlichkeitsbildung beitragen, Befähigung zum sozialen Verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigung wecken;

– in Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugend-gesellschaftspolitisch wirken.

Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.

§ 3
Führung und Verwaltung

Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe dieser Ordnung und im Rahmen der Satzung des Vereins. Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt; sie entscheidet darüber in eigener Zuständigkeit.

Das Vereinsschützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet der Vereinsausschuss entgültig.

§ 4
Organe und deren Beschlussfähigkeit

Die Organe der Schützenjugend sind:

– 1. die Vereinsjugendversammlung
– 2. die Vereinsjugendleitung

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 5
Vereinsjugendversammlung

Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.

Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

Die Einberufung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Anschreiben der Vereinsjugend.

Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.

Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme.

Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit anerkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.

Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die

a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung;

b) Entlastung der Vereinsjugendleitung;

c) Beschlüsse über den Hauhalt;

d) Wahl der Mitglieder der Vereinsjugendleitung (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin und deren Stellvertreter müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);

e) Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten. Die Delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein);

f) Annahme und Änderung der Jugendordnung;

g) Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz);

h) Beschlüsse der Anträge.

Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.

§ 6
Vereinsjugendleitung

Die Vereinsjugendleitung bilden der 1., 2. und 3. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher, die Vereinsjugendsprecherin sowie die Stellvertreter der Vereinsjugendsprecher. Die Stellvertreter haben nur Stimmrecht, wenn die Vertretenen nicht anwesend sind. Die Jugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein.

Die Mitglieder der Vereinsjugendleitung werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Vereinsschützenmeisteramt gewählt wird.

Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugendleitung eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.

Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein. Sie erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.

Die Sitzung der Vereinsjugendleitung findet nach Bedarf statt.

Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.

Der 1. Vereinsjugendleiter beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.


Gemäß § 4 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins obenstehende Ordnung. Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Vereinsschützenmeisteramtes vom 11.02.1989.

Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 16.12.2001 beschlossen worden.