Vereinssatzung

Schützengesellschaft Oberasbach e. V. – gegr. 1960

§ 1
Name, Sitz und Eintragung

Der 1960 gegründete Verein führt den Namen „Schützengesellschaft Oberasbach e. V.“ und hat seinen Sitz in Oberasbach. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2
Zweck der Gesellschaft

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und Kameradschaft.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Er spricht sich mit seinen Mitgliedern ausdrücklich gegen Gewalt sowie gegen Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Religion, Hautfarbe, Herkunft oder Behinderung aus.

§ 2 a
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.

Der Vorstand gilt als beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Die Gesellschaft führt als Mitglieder:

    a) männliche
    b) weibliche
    c) Junioren
    d) Jugendliche
    e) Schüler
    f) Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister

  2. Die männlichen und weiblichen Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten.
  3. Die Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister haben die gleichen Rechte wie die männlichen und weiblichen volljährigen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

§ 5
Mitgliedsaufnahme

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Jugendliche unter 18 Jahren haben eine schriftliche Erlaubnis der Erziehungsberechtigten vorzulegen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den 1. Schützenmeister zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheitsbeschluss.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung. Sie ist an den 1. Schützenmeister zu richten und ist nur zum Ende des laufenden Geschäftsjahres zulässig, wobei eine Frist von sechs Wochen zum Jahresende einzuhalten ist. Erfolgt die Beendigung der Mitgliedschaft nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

Ein Mitglied kann auf Antrag eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Vorstand den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit beschließt.

  1. Ausschlussgründe sind u. a.:

    a) grober Verstoß gegen die Zwecke und Ziele des Vereins.
    b) schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins.
    c) grober Verstoß gegen die Kameradschaft innerhalb des Vereins.
    d) Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
    e) unehrenhaftes, rassistisches oder diskriminierendes sowie unsportliches Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
    f) die Verbreitung von rassistischen, diskriminierenden, fremdenfeindlichen, Gewalt verherrlichenden sowie rechts- oder linksradikalen Propagandamaterials innerhalb oder außerhalb des Vereins.
    g) Nichterfüllung der Beitragspflicht, jedoch erst nach wiederholter schriftlicher und fruchtloser Mahnung.

Über den Ausschluss entscheidet einzig und allein der Vorstand.

Der Betroffene hat das Recht gehört zu werden.

§ 7
Ehrenmitglieder

Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Gesellschaft erworben haben, können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Gleiches gilt für die Ernennung zum Ehrenschützenmeister.

§ 8
Beiträge

Sämtliche Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder und Ehrenschützenmeister, sind verpflichtet, Beiträge nach Maßgabe der jeweiligen Vorstandsbeschlüsse zu leisten. Darüber hinaus können vom Vorstand Aufnahmegebühren und außerordentliche Abgaben angeordnet werden.

In beiden Fällen jedoch muss hierfür die Zustimmung mit einfacher Mehrheit in einer Mitgliederversammlung eingeholt werden.

§ 9
Rechte und Pflichten

Abstimmungsberechtigt sind nur die im § 4 Ziff. a – b – f und c ab 18 Jahren genannten Mitglieder.

Die Mitglieder haben das Recht an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen und die Einrichtung der Gesellschaft zu benutzen und zwar nach Maßgabe der jeweils erlassenen Anordnung.

Sie können Nichtmitglieder hierzu einführen, die jedoch dem Schützenmeister oder dessen Vertreter bekannt zu machen sind.

Die Mitglieder haben andererseits die Pflicht, für die Belange des Vereins einzustehen, die Vereinsgegenstände und sonstiges Mobiliar schonend zu behandeln.

Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen ist wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.

Die rechtzeitige Entrichtung des Jahresbeitrags gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.

Mit jeder Art des Ausscheidens erlöschen alle Rechte.

§ 9 a
Schützenkönig

Schützenkönig kann nur ein Mitglied der Gesellschaft im Sinne des § 4 Ziff. a – b – f werden.

Der Titel kann nur einmal während der gesamten Mitgliedschaft errungen werden.

§ 10
Geschäftsführung

Die Geschäftsführung wird vom Vorstand der Gesellschaft ehrenamtlich wahrgenommen.

Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..

Der Vorstand kann beschließen, ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung im Rahmen der gesetzlich geregelten Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 a EStG) nach Maßgabe der Haushaltslage des Vereins zu gewähren.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

1., 2. und 3. Schützenmeister,
1. Schriftführer,
1. Kassier,
1. Jugendleiter.

Die Gesellschaft wird durch den 1. und 2. Schützenmeister gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Sie sind Vorstände im Sinne des § 26 BGB. Die Rechte und Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder werden jeweils vom Vorstand obligatorisch oder einzeln beschlossen. Soweit nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Schützenmeister oder sein Stellvertreter.

Die gewählten Mitglieder des Vorstands (1. / 2. / 3. Schützenmeister, 1. Schriftführer, 1. Kassier und 3 Ausschussmitglieder), werden jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben jeweils bis zur nächsten satzungsgemäßen Wahl im Amt.

Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, einen Vertreter bis zum Ende der Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes mit 2/3 Mehrheit zu wählen.

§ 10 a
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege formell zu prüfen sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben.

Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

§ 11
Versammlungen

Der 1. Schützenmeister oder sein Stellvertreter hat nach Anfall und Bedarf Vorstandsitzungen und Mitgliederversammlungen einzuberufen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen.

Der 1. Schützenmeister oder sein Vertreter muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit obiger Frist einberufen, wenn es die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder oder mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

Über den Verlauf aller Versammlungen ist Protokoll zu führen, insbesondere für die gefassten Beschlüsse.

§ 12
Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden und zwar mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Weitere Voraussetzung ist, dass die Mitgliederversammlung frist- und formgerecht unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen wird.

§ 13
Vereinsauflösung

Über die Auflösung des Vereins wird ebenfalls nach den Bestimmungen des § 12 der Satzung verfahren und abgestimmt. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange mindestens 5 Mitglieder bereit sind, den Verein gemeinnützig weiterzuführen.

§ 14
Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Oberasbach, mit der ausdrücklichen Bestimmung, dass das Vereinsvermögen nur zu gemeinnützigen Zwecken zur Förderung des Schießsports als Leibesübung Verwendung finden darf.

§ 15
Streitigkeiten

Bei internen Streitigkeiten innerhalb des Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 16
Ehrenscheiben

Ehrenscheiben verbleiben dem Verein als Eigentum.


Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20.02.2010 im Schützenhaus, Jahnstraße 14, 90522 Oberasbach, beschlossen.
Zuletzt geändert in § 2 (Zweck der Gesellschaft) und § 6 (Beendigung der Mitgliedschaft) durch Beschluss der Hauptversammlung am 07.03.2020.